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Verband der Landwirtschaftskammern

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2.1.3. Überprüfung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens für Schweine

Vor Durchführung einer Kontrolle können Informationen zur Übereinstimmung der Anerkennungsvoraussetzungen mit dem aktuellen Stand eingeholt werden. Aus den Veröffentlichungen des Akteurs kann die Übereinstimmung mit den zur Anerkennung eingereichten Unterlagen, Satzung und Zuchtprogrammen einschließlich Leistungsprüfungen und Gremien, sowie den im Anerkennungsbescheid ggf. erteilten Auflagen geprüft werden.

Liegen keine aktuellen Angaben zum Zuchttierbestand in allen durchgeführten Zuchtprogrammen vor, sind diese vor der Durchführung der Kontrolle anzufordern. Dann kann im Vorfeld ein Abgleich mit den genehmigten Zuchtprogrammen erfolgen oder es können Rassen für die stichprobenartige Überprüfung ausgewählt werden.

Aus Veröffentlichungen des Akteurs kann im Weiteren geprüft werden, ob beispielsweise zu angegebenen Zuchttieren oder Zuchtmaterial alle geforderten Informationen zugänglich gemacht werden. Nach Erwägungsgrund (56) VO (EU) 2016/1012 gilt dies auch bei Akteuren, die Tiere erzeugen, deren Nachkommen nicht in ein Zuchtbuch eingetragen werden sollen.

Im Rahmen der VOK können auch Aspekte geprüft werden, die die Qualität der Datenerhebung und Zulieferung von Zuchtbetrieben oder beauftragten Dritten betreffen, dazu sind insbesondere Plausibilitätslisten aus den Herdbuchprogrammen geeignet. Weiterhin können sich aus dem Prüftermin Sachverhalte für Anlasskontrollen bei weiteren Akteuren ergeben und/oder Zuchtbetriebe für stichprobenartige Überprüfungen ausgewählt werden.

Die Kontrolle sollte auch immer Plausibilitätsprüfungen zur Einhaltung der satzungsgemäßen Fristen umfassen.


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