1.4. Bearbeitung von Verstößen
Grundsätzlich können Verstöße nach folgendem Schema abgearbeitet werden:
Verstöße werden unter anderem nach Häufigkeit, Ausmaß, Schwere und Dauer bewertet. Beachtung sollte dabei auch Fahrlässigkeit und Wiederholungsverstoß finden. Angaben zu Maßnahmen im Falle eines Verstoßes enthalten Art. 47 der EU-Tierzuchtverordnung sowie § 22 des Tierzuchtgesetzes in Verbindung mit dem OWiG. § 23 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes (Bußgeldvorschriften) macht Aussagen zur Höhe der Geldbuße bei Ahndungen.
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