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Verband der Landwirtschaftskammern

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1.2. Amtshilfe

Kann eine Verwaltungsbehörde aufgrund rechtlicher Gründe z.B. fehlender fachlicher oder örtlicher Zuständigkeiten die erforderlichen Ermittlungen nicht durchführen, kann sie andere Verwaltungsbehörden um Amtshilfe bitten. Behörden sind nach Art. 35 Grundgesetz verpflichtet, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Regelungen zur Amtshilfe finden sich auch in Art. 48 EU-Tierzuchtverordnung sowie § 21 Tierzuchtgesetz.

Amtshilfe kann angefordert werden, wenn die ermittelnde Tierzuchtbehörde z.B. keinen Zugang zu bestimmten Daten hat (Angaben aus HIT (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere); Traces-Bescheinigungen, Zollanmeldungen) oder wenn sie zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden (Bescheide, Bescheinigungen, Zeugnisse).

Bei länderübergreifender Tätigkeit von Akteuren ist häufig Amtshilfe der Tierzuchtbehörden untereinander erforderlich, weil eine Behörde Vor-Ort-Kontrollen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht durchführen kann. Beispielsweise wenn der Zuchtverband mit Sitz in Bundesland X seine Leistungsprüfungen in Bundesland Y durchführt oder wenn eine Geschäftsstelle in einem anderen Bundesland liegt. Der Verkehr mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten, Vertrags- oder Drittstaaten erfolgt über das fachlich zuständige Bundesministerium.


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