2.1. Überprüfung anerkannter Zuchtverbände und Zuchtunternehmen
Gemäß Artikel 39 der EU-Tierzuchtverordnung in Verbindung mit § 22 TierZG unterliegen anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen der tierzuchtrechtlichen Überwachung. Eine routinemäßige Überprüfung mindestens einmal in fünf Jahren wird empfohlen.
Aufgrund der unterschiedlichen Organisationsformen der Zuchtorganisationen und der tierartenspezifischen Unterschiede, sind im Folgenden Protokolle für die häufigsten Formen aufgeführt.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Überprüfung eines Zuchtverbandes/ -unternehmens je nach Umfang der betreuten Rassen sehr zeitintensiv sein kann. Es empfiehlt sich im Vorfeld der Kontrolle bereits Rassen für eine stichprobenartige Überprüfung auszuwählen, da die Vorgaben der Zuchtprogramme bei unterschiedlichen Rassen durchaus auch stark voneinander abweichen.
Sofern der überwachenden Behörde zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) keine Jahresmeldung zum Zuchttierbestand vorliegt, empfiehlt es sich den Akteur vorab um die Erstellung einer solchen Auflistung zu bitten. Weiterhin ist es hilfreich, wenn die Zuchtorganisation bereits einen Personalspiegel vorbereitet. Muster für einen „Meldebogen Zuchttierbestand“ (siehe 2.7.1) sowie einen „Personalspiegel“ (siehe 2.7.2) können den Zuchtverbänden/ -unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
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